Nachstehend aufgeführte Satzung der Überparteilichen Wählergemeinschaft Bad Endorf e.V. wurde am 27.4.1989 von der Mitgliederversammlung beschlossen und vom Amtsgericht Rosenheim, Vereinsregister, am 24.7.1989 genehmigt und eingetragen.

Am 15.5.1995 wurde in der Mitgliederversammlung diese Satzung erstmals – und zwar in den §5/6/7/ – geändert und am 4.Januar 1996 vom Vereinsregister genehmigt.

Am 12.11.2014 wurden in der Mitgliederversammlung die §§ 6,7,8 und 14 geändert.

Am 01.08.2019 wurde der Namenszusatz „Freie Wähler“ gestrichen und der Ermächtigungsparagraf als §13 eingefügt

§1 Name und Zweck

1a) Der Name des Vereins lautet

Überparteiliche Wählergemeinschaft Bad Endorf e.V.

1b) Die Überparteiliche Wählergemeinschaft Bad Endorf e.V. ist eine Vereinigung von Gemeindebürgern, die es sich zum Ziel setzen, die kommunale Selbstverwaltung in die Hände parteifreier Bürger zu legen.

1c) Der Sitz des Vereins ist Bad Endorf

2) Zweck und Aufgabe der Überparteilichen Wählergemeinschaft Bad Endorf e.V. besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Bad Endorf eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

3) Der Verein wirkt durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen, insbesondere auf Kommunalebene, bei der politischen Willensbildung mit.

Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen des Vereins als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie – über alle Parteiinteressen stehend – auch seitens des Vereins nicht an Weisungen gebunden – allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und Ihrer Bürger entscheiden.

4) Die Überparteiliche Wählergemeinschaft Bad Endorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

§2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und keiner politischen Partei angehört. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand binnen 4 Wochen nach Antragstellung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.

Eine negative Entscheidung bedarf nicht der Begründung.

§3 Beitrag

Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Beitrag ist bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu zahlen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand zugestellt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).

3) Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.

§5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Ausschuss und die Mitgliederversammlung.

§6 Vorstand und Ausschuss

1a) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem Vorsitzenden
  2. Den stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Dem Schatzmeister
  4. Dem Schriftführer

Der Vorstand führt den Verein.

Im Innenverhältnis bestimmt die Mitgliederversammlung das Aufgabengebiet des Vorstandes.

1b) Der Ausschuss setzt sich, neben den Mitgliedern des Vorstandes zusammen aus:

  • allen Mitgliedern der Gemeinderatsfraktion
  • dem Ehrenvorsitzenden
  • sowie bis zu vier weiteren, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern.

Der Ausschuss berät und unterstützt den Vorstand bei der Vereinsführung.

2) Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende oder seine Stellvertreter. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter nur dann vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorsitzende nachweislich verhindert ist.

3) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§7 Mitgliederversammlung / Protokollführung

1) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird durch den Vorstand 8 Tage vor Versammlungstermin in schriftlicher Form mit Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen und hat folgende Aufgaben:

  1. Bericht des Vorsitzenden zur kommunalpolitischen Lage
  2. Bericht des Schriftführers
  3. Bericht des Schatzmeisters
  4. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl der Vorstandsmitglieder
  6. Wahl der Ausschussmitglieder
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern
  8. Festsetzung des Jahresbeitrages
  9. Satzungsänderungen

2) Der Schriftführer – falls dieser verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende – ist zugleich Protokollführer. Das Protokoll mit sämtlichen Vereinsbeschlüssen muss vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§8 Abstimmungen / Wahlen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.

Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

Wahlberechtigt und wählbar sind volljährige Mitglieder. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen.

Ausschussmitglieder können per Akklamation gewählt werden.

§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§10 Ausschluss

1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung oder schädigt es das Ansehen des Vereins, so kann der Vorstand über den Ausschluss entscheiden.

2) Hat der Vorstand auf Ausschluss erkannt, so steht dem Betroffenen das Recht der Berufung bei der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist mit Begründung binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung bei dem Vorsitzenden des Vereins einzulegen. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§11 Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 5 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn:

  1. 3/4 der satzungsmäßig Stimmberechtigten anwesend sind und
  2. 3/4 dieser Anwesenden dies beschließen.

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§13 Ermächtigung

Der / Die Vorsitzende bzw. der / die stellvertretende Vorsitzende wird unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt, Änderungen (auch Ergänzungen und Streichungen) der Satzung vorzunehmen, soweit dies zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich oder zweckdienlich ist

§14 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

§15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung mit den Satzungsänderungen tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 01.08.2019 und dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Überparteiliche Wählergemeinschaft Bad Endorf e.V.

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1. Vorsitzender